Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
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AbwV Anhang 57
Wollwäschereien
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2503)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im
Wesentlichen aus dem Waschen und der Karbonisierung von Rohwolle sowie
der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der
Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für
Niederschlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von
Spülwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch
folgende Maßnahmen möglich ist:
- abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,
- Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen
DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer
406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren"
erreichen.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
- Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und
Reinigungsmitteln,
- Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die
Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des Wasch-
und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der
Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851),
nicht erfüllen.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten
sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und
Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben
des Herstellers keine der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen
enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das
Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe |
| |
mg/l |
mg/l |
|
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |
150 |
1,5 |
|
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) |
10 |
0,1 |
|
| Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und
Nitratstickstoff (Nges) |
30 |
0,3 |
|
| Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) |
40 |
0,4 |
|
| Phosphor, gesamt |
2 |
0,02 |
|
| Fischgiftigkeit GF |
|
|
2 |
| Daphniengiftigkeit GD |
|
|
2 |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1
beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Verarbeitungskapazität von Rohwolle.
(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten
gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und größer im Ablauf des biologischen
Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Im Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der
Giftigkeit gegenüber Daphnien ein Verdünnungsfaktor von GD
= 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu
erwarten ist, dass in einer repräsentativen Abwasserprobe - original
oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer
biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (z.B. entsprechend DIN 38
412-L26) - für die Daphniengiftigkeit ein Wert von GD = 2
nicht überschritten wird.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor
oder Chlor abspaltende Verbindungen aus der Vorbehandlung des Kammzuges
nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen nicht
eingesetzt werden.
Fußnote
Neugefasst durch Bek. v. 20.9.2001 I 2440
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